Vereinsstatuten



1. Kärntner Drachenflieger- und Paragleiterclub

1. NAME UND SITZ DES VEREINES

§ 1 
Der Verein führt den Namen: 1. Kärntner Drachenflieger- und Paragleiterclub. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsberg. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet.

2. ZWECK UND TÄTIGKEIT DES VEREINS

§2 
Der Verein setzt sich die Erfassung und Ausbildung der Drachenflieger und Paragleiter zum Ziel und verfolgt keinerlei parteipolitische Zwecke. Er ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und allfällige Erträgnisse dienen dem Vereinszweck.

§3 
In Verfolgung seiner Zielsetzung übt der Verein folgende Tätigkeiten aus:
a) Unterstützung und Beratung seiner Mitglieder;
b) Abhaltung von Kursen, sowie Vorträge über Wetterkunde und gesetzliche
Vorschriften für Drachenflieger und Paragleiter.
c) Erhaltung der Fluggelände für Paragleiter und Drachenflieger.

3. MITTELAUFBRINGUNG

§4 
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliedsbeiträgen;
b) Erträgen aus der Verleihung von Einrichtungen des Vereins; 
c) Erträgen aus Veranstaltungen;
d) Spenden oder sonstigen Zuwendungen.

§5 
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt und ist bis 15. März jeden Jahres zu bezahlen.
Beitragsermäßigungen werden bei der Jahresgeneralversammlung beschlossen.

§6 
Der Verein besteht aus ausübenden und fördernden Mitgliedern, wobei fördernde Mitglieder den Verein durch Beiträge und Zuwendungen aller Art unterstützen.

§7 
Um die Aufnahme in den Verein kann sich jede Person bewerben. Die Aufnahme ist mittels schriftlicher Beitrittserklärung zu beantragen. Es ist darin zum Ausdruck zu bringen, dass der Bewerber die geltenden Bestimmungen vollinhaltlich anerkennt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 8
Sämtliche Vereinsmitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und sich deren Satzungen und Beschlüssen zu fügen. Sie haben das Recht, von den Einrichtungen des Vereins in angemessener und rücksichtsvoller Art Gebrauch zu machen. Ausübende Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei erfolgter Einzahlung des Mitgliedsbeitrages. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge bis eine Stunde vor Generalversammlungen schriftlich zu übermitteln. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse können nur mit 2/3 Mehrheit erfolgen.

4. ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

§ 9
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Streichung
c) durch Tod
d) durch Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages

§ 10
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Kündigung. Die Kündigung kann jederzeit durchgeführt werden und erfolgt ohne jede Kündigungsfrist.
Die Kündigung ist dem Obmann mitzuteilen.
Ab Kündigungszeit erlischt jeglicher Anspruch auf Leistungen des Vereins. Ein eventuell verbleibender Teil des Jahresmitgliedsbeitrages wird nicht rückerstattet. Die Kündigung befreit aber nicht von der Bezahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge. Solche werden durch Postauftrag eingefordert. Wird der Postauftrag zurückgewiesen, so erfolgt die Einbringung durch Klage beim zuständigen Gericht. Sämtliche aus diesen Klagen anfallenden Kosten hat der Betragsschuldner zu zahlen.

5. VERWALTUNG DES VEREINS

§ 11
Die Verwaltung des Vereins wird besorgt durch:
a) den Vorstand
b) die Generalversammlung
c) das Schieds- und Ehrenschiedsgericht

§ 12
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar dem Obmann und seinen Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinen Stellvertreter.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13
Dem Vorstand obliegt:
a) die Verwaltung des Vermögens
b) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
c) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
d) die Erledigung der Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern nicht anders bestimmt ist, mit absoluter Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der sechs Vorstandsmitglieder erforderlich. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins müssen von Obmann und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

§ 14
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im vorherigen Absatz genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des V orstands.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 15
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die Generalversammlung findet einmal jährlich in Wolfsberg statt und muss wenigstens 14 Tage vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Anträge sind mindestens eine Stunde vor Generalversammlungsbeginn beim Vorstand einzureichen.
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Bestimmung der Höhe und Fälligkeit der Beträge
c) die Änderung der Statuten
d) die Auflösung des Vereins
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung beim Vorstand darum ansucht. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, die Versammlung binnen einem Monat einzuberufen.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Alle Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit 2/3 Mehrheit. Die gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll einzutragen.

§ 16
Zwei Rechungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 sinngemäß.

§ 17
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht mach dem §§ 577 ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

14.03.2006